|
|
 |
| |
Allgemeine
Angebots-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
|
|
| |
§ 1 Geltung der
Bedingungen
Alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als vom Käufer
angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit vom Verkäufer widersprochen. Dieser
Widerspruch gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie in
jedem Einzelfall schriftlich bestätigt. Bei Miet- (mit und ohne Kaufoption),
Nutzungs-, Wartungs- und Mietkaufverträgen gelten vorrangig die besonderen
Bedingungen dieser Verträge, sofern solche explizit schriftlich vereinbart
sind. Die Allgemeinen Montagebedingungen des Verkäufers (AGB M 2001) sind
Bestandteil dieses Vertrages, wenn Maschinen und andere Liefergegenstände
des Verkäufers vom Personal des Verkäufers im Werk des Käufer aufgestellt,
montiert, inbetriebgenommen, verändert oder umgebaut usw. werden. Die
nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen finden bei diesen Verträgen
jedoch ergänzend Anwendung und sofern dort keine ausdrücklich
anders lautenden Bedingungen vereinbart sind. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
|
|
| |
§ 2
Vertragsabschluß In Prospekten, Anzeigen, Preislisten,
Richtpreisangaben, Kostenvoranschlägen usw. enthaltene Angebote des
Verkäufers sind - auch bezüglich der Preisangabe - freibleibend und
unverbindlich. An speziell für den Käufer ausgearbeitete schriftliche
Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden. Aufträge des
Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Verkäufer. Lehnt der Verkäufer schriftlich erteilte Aufträge des Käufers
nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt die Bestätigung als
erteilt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu Angeboten und Aufträgen
sind nur gültig, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
|
|
| |
§ 3 Kaufverträge
Die Verträge
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind Kaufverträge. Die beiderseitigen
Verpflichtungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen, die durch evtl.
Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten nicht berührt werden.
Insbesondere bleibt die Zahlungsverpflichtung des Käufers in voller Höhe
bestehen. Die gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Finanzierungsaufträge
vermittelt hat.
|
|
| |
§ 4 Preise,
Preisänderungen
Alle vom
Verkäufer genannten Preise verstehen sich ab Rommerskirchen, ausschließlich
Verpackung, Fracht, Montagen und Inbetriebnahmen, evt. Versicherung und
Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich im Einzelfall
mit dem Käufer vereinbart ist. Soweit zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen,
gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des
Verkäufers.
|
|
| |
§ 5 Lieferzeiten
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der
Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Verkäufer haftet
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist. Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der
Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm
zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers
bleiben vorbehalten.
|
|
| |
§ 6 Versand und
Gefahrenübergang
Der Versand vom
Verkäufer an den Käufer erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch
bei Frankolieferung oder soweit Transport und/oder Montage durch den
Verkäufer erfolgen. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung zur Lieferung auf
den Käufer über. Das gleiche gilt auch für etwaige Rücksendungen. Wird der
Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern nichts anderes in jedem
Einzelfall vereinbart ist, gelten ergänzend für alle Lieferungen die
Incoterms 2000 der Internationalen Handelskammer in Paris in der bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung (EXW-Bedingungen).
|
|
| |
§ 7 Gewährleistung
Mängelansprüche
des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit
ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der
Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit den Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend
etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
|
|
| |
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den
Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Der
Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des
Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der
Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, dem
Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur
Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
|
|
| |
§ 9 Zahlung Das Verkaufs- und Servicepersonal des Verkäufers
sind zum Inkasso nicht berechtigt. Es sei denn, dem Käufer wird eine
schriftliche Inkassovollmacht der Geschäftsleitung des Verkäufers vorgelegt.
Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar auf ein vom
Verkäufer angegebenes Bankkonto erfolgen. Rechnungen des Verkäufers sind
sofort nach Erhalt rein netto zahlbar. Zahlungen erfolgen in ausschließlich
in Euro (€) nach Festlegungen durch den Verkäufer. Die Ablehnung von
Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, die
Annahme erfolgt stets nur Zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen
zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem
Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
|
|
| |
§ 10 Haftung
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
|
|
| |
§ 11
Geheimhaltung
Alle vom
Verkäufer speziell für Kunden ausgearbeitete schriftliche Angebote und
kaufmännisch/technische Angebots- und Kaufvertragsunterlagen sowie alle
technische Beschreibungen des Liefergegenstandes (z.B. Betriebs- und
Wartungsanleitungen, Maschinendatenblätter, -zeichnungen, -beschreibungen
usw.) sind vom Käufer gegenüber Dritten mit eigenüblicher Sorgfalt geheim
zuhalten. Dies gilt insbesondere für Wettbewerber des Verkäufers und dessen
Vertriebspartnern.
|
|
| |
§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort ist Rommerskirchen. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
Grevenbroich. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
|
|
|
|