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GSK-Kaufmann
Heinz-Peter Kaufmann
Im Sandpütz 29
41569 Rommerskirchen
 
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Allgemeine Angebots-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
 

 
 

§ 1 Geltung der Bedingungen                                                                Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als vom Käufer angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit vom Verkäufer widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie in jedem Einzelfall schriftlich bestätigt. Bei Miet- (mit und ohne Kaufoption), Nutzungs-, Wartungs- und Mietkaufverträgen gelten vorrangig die besonderen Bedingungen dieser Verträge, sofern solche explizit schriftlich vereinbart sind. Die Allgemeinen Montagebedingungen des Verkäufers (AGB M 2001) sind Bestandteil dieses Vertrages, wenn Maschinen und andere Liefergegenstände des Verkäufers vom Personal des Verkäufers im Werk des Käufer aufgestellt, montiert, inbetriebgenommen, verändert oder umgebaut usw. werden. Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen finden bei diesen Verträgen jedoch ergänzend Anwendung und sofern dort keine ausdrücklich anders lautenden Bedingungen vereinbart sind. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
 

 
 

§ 2 Vertragsabschluß                                                                             In Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Richtpreisangaben, Kostenvoranschlägen usw. enthaltene Angebote des Verkäufers sind - auch bezüglich der Preisangabe - freibleibend und unverbindlich. An speziell für den Käufer ausgearbeitete schriftliche Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden. Aufträge des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Lehnt der Verkäufer schriftlich erteilte Aufträge des Käufers nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu Angeboten und Aufträgen sind nur gültig, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
 

 
 

§ 3 Kaufverträge                                                                                     Die Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind Kaufverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen, die durch evtl. Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleibt die Zahlungsverpflichtung des Käufers in voller Höhe bestehen. Die gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Finanzierungsaufträge vermittelt hat.
 

 
 

§ 4 Preise, Preisänderungen                                                               Alle vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich ab Rommerskirchen, ausschließlich Verpackung, Fracht, Montagen und Inbetriebnahmen, evt. Versicherung und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich im Einzelfall mit dem Käufer vereinbart ist. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
 

 
 

§ 5 Lieferzeiten                                                                                       Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
 

 
 

§ 6 Versand und Gefahrenübergang                                                      Der Versand vom Verkäufer an den Käufer erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei Frankolieferung oder soweit Transport und/oder Montage durch den Verkäufer erfolgen. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung zur Lieferung auf den Käufer über. Das gleiche gilt auch für etwaige Rücksendungen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern nichts anderes in jedem Einzelfall vereinbart ist, gelten ergänzend für alle Lieferungen die Incoterms 2000 der Internationalen Handelskammer in Paris in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung (EXW-Bedingungen).
 

 
 

§ 7 Gewährleistung                                                                            Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit den Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
 

 
 

§ 8 Eigentumsvorbehalt                                                                          Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer  berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß  § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß  § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
 

 
 

§ 9 Zahlung                                                                                              Das Verkaufs- und Servicepersonal des Verkäufers sind zum Inkasso nicht berechtigt. Es sei denn, dem Käufer wird eine schriftliche Inkassovollmacht der Geschäftsleitung des Verkäufers vorgelegt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto erfolgen. Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt rein netto zahlbar. Zahlungen erfolgen in ausschließlich in Euro (€) nach Festlegungen durch den Verkäufer. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, die Annahme erfolgt stets nur Zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

 
 

§ 10 Haftung                                                                                        Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

 
 

§ 11 Geheimhaltung                                                                             Alle vom Verkäufer speziell für Kunden ausgearbeitete schriftliche Angebote und kaufmännisch/technische Angebots- und Kaufvertragsunterlagen sowie alle technische Beschreibungen des Liefergegenstandes (z.B. Betriebs- und Wartungsanleitungen, Maschinendatenblätter, -zeichnungen, -beschreibungen usw.) sind vom Käufer gegenüber Dritten mit eigenüblicher Sorgfalt geheim zuhalten. Dies gilt insbesondere für Wettbewerber des Verkäufers und dessen Vertriebspartnern.
 

 
 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit                           Erfüllungsort ist Rommerskirchen. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Grevenbroich. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.